Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verwendung der Fernmeldeanlagen
§ 16. (1) Inhaber von Fernmeldeanlagen haben alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Anlage ausschließen.Paragraph 16, (1) Inhaber von Fernmeldeanlagen haben alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Anlage ausschließen.
(2)Absatz 2,Als mißbräuchliche Verwendung ist anzusehen:
jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer bewilligungspflichtigen Fernmeldeanlage entspricht.
(3)Absatz 3,Bewilligte Fernmeldeanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4)Absatz 4,Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
(5)Absatz 5,Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt.
(6)Absatz 6,Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12153595
Alte Dokumentnummer
N9199318278L